Provisionspflicht
Die von uns angebotenen Objekte sind im Erfolgsfall für Käufer von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie für Mieter von Gewerbeimmobilien provisionspflichtige Angebote.
Beim Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus zahlen Käufer und Verkäufer jeweils eine Maklerprovision in gleicher Höhe (es gelten die §§ 656a – 656d BGB, Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vom 12.06.2020, in Kraft getreten am 23.12.2020).
Wohnimmobilien bei nichtgewerblichen Mietern sind ausschließlich für den Fall provisionspflichtig, wenn diese uns als Makler mit der Vermittlung beauftragt haben (Bestellerprinzip).
Die Weitergabe unserer Informationen, Adressen oder sonstiger Angaben an Dritte ist ohne unser Einverständnis ausdrücklich untersagt. Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlichem Einverständnis unserer Firma genehmigt. Weitergebende an Dritte haften für die Provision in voller Höhe. Die Provisionspflicht entsteht für Weitergebende auch in folgenden Fällen:
- Der Auftraggeber mietet oder erwirbt nicht alleine sondern mit Dritten
- Der Empfänger unseres Exposes bzw. unseres Nachweises mietet oder erwirbt nicht alleine, sondern mit Dritten gemeinsam
- Ein mit dem Auftraggeber oder mit dem Empfänger unseres Exposes bzw. unseres Nachweises (Käufer/Mieter) verbundener Dritter mietet oder erwirbt
Schadensersatz
Eine Zuwiderhandlung erwirkt Schadensersatzpflicht (i. H. der ortsüblichen Provision). Davon unberührt bleibt die Provisionsberechnung für den Nachweis oder für die Vermittlung.
Schriftform
Mündliche Angebote haben keine Gültigkeit, es gilt nur unsere schriftliche Bestätigung.
Auftraggeberinformationen
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen.
Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen.
Unsere Nachweise sind freibleibend. Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten.
Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen, oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang in einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen.
Der Provisionsanspruch entsteht z.B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragspartner, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Provision wird fällig am Tage des notariellen Vertragsabschlusses bzw. am Tage des Abschlusses eines Mietvertrages.
Die Provision ist in den Preisen unserer Angebote nicht enthalten.
Falls nicht anders vereinbart oder im Angebot nicht gesondert erwähnt, gilt die gesetzliche Maklergebühr (s. o.). Die Provision wird ggf. auch auf die im Notarvertrag aufgeführten Einrichtungsgegenstände fällig.
Gerichtsstand
Sitz unserer Firm